Zurückstellung von der Schule in BW – Zurückstellung vom Schulbesuch in Baden-Württemberg

Von Zurückstellung von der Schule (im Gesetzestext als Zurückstellung vom Schulbesuch bezeichnet) spricht man, wenn Kinder noch nicht schulreif sind, man aber erwarten kann, dass sie ein Jahr später regulär eingeschult werden können. Dies setzt einen Zurückstellungsgrund voraus.

Die Zurückstellung von der Schule ist ein sehr schwieriges Thema, da die Schulen ein eigenes Interesse haben, Kinder möglichst frühzeitig einzuschulen, da hiermit Ressourcen verbunden sind. Dadurch sind fast alle Schulen sehr restriktiv mit Zurückstellungen vom Schulbesuch und versuchen Kinder tendenziell immer einzuschulen.

Wer also naiv an das Thema Zurückstellung von der Schule herangeht, der redet sich schnell in sein Unglück und ist ein Antrag auf Zurückstellung von der Schule erst einmal abgelehnt worden, dann wird es auch für mich sehr schwer, das Ruder nochmals herumzureißen.

Noch schlimmer kann es kommen, wenn die Schule zwar keine Zurückstellung vom Schulbesuch aussprechen möchte, die Argumente der Eltern aber dafür ausnutzen wollen, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen.

Insofern sollten Sie immer zumindest über eine Erstberatung nachdenken, bevor man loslegt. Natürlich helfe ich Ihnen auch gerne, einen möglichst wasserdichten Antrag auf Zurückstellung von der Schule zu stellen.

Umgekehrt gibt es auch seltene Fälle, bei denen Kinder gegen den Willen der Eltern vom Schulbesuch zurückgestellt werden, die Eltern aber möchten, dass das Kind eingeschult wird. Sollten Sie hiervon betroffen sein, helfe ich Ihnen natürlich auch gerne weiter.

Anwalt für Schulrecht - Baden-Württemberg

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Zurückstellung Hessen

Zurückstellung Niedersachsen

Zurückstellung NRW

und Zurückstellung Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Paragraph

§ 74 Schulgesetz Baden-Württemberg – Zurückstellung von der Schule

Die gesetzliche Regelung für die Zurückstellung von der Schule findet sich in § 74 SchG BW:

  • § 74 Schulgesetz BW – Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung

    (1)…
    (2) Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Pflicht zur Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
    (3) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Antrag auf Zurückstellung von der Schule in Baden-Württemberg durch die Eltern

Da die Schule so gut wie nie eine Zurückstellung von der Schule von Amts wegen ausspricht, müssen Eltern regelmäßig einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen, wenn sie die Einschulung um ein Jahr verzögern möchten.

Gibt es ein Elternrecht auf Zurückstellung von der Schule?

Nein, das sind unzutreffende Gerüchte, die in sozialen Medien verbreitet werden. Eine Zurückstellung von der Schule setzt einen Antrag der Eltern voraus und wird vom Schulleiter entschieden.

Kann man auf eine seriöse Bearbeitung des Antrags auf Zurückstellung von der Schule in BW vertrauen?

Es ist leider zu erkennen, dass Anträge auf Zurückstellung von der Schule meist sehr restriktiv bearbeitet werden, was zahlreiche (sachfremden) Ursachen hat:

  • Mitunter geht es darum, die Klassen vollzubekommen,
  • mitunter nimmt man die Anträge nicht ernst, weil es weitere Kinder mit Defiziten gibt und man nicht mehrere Kinder zurückstellen möchte,
  • mitunter möchte man die Kinder lieber mit sonderpädagogischen Förderbedarf einschulen, um auf diese Weise an zusätzliche Ressourcen zu gelangen.

Es ist nach alledem dringend geboten, einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule professionell vorzubereiten und niemals ins Blaue hinein selbst zu stellen, wenn die Schule nicht vorab deutliche Signale sendet, ein solches Anliegen wohlwollend zu beurteilen.

Welche Zurückstellungsgründe gibt es, wann wird ein Kind von der Schule zurückgestellt?

  • 74 Absatz 2 Schulgesetz Baden-Württemberg umfasst als Zurückstellungsgründe nach seinem Wortlaut nur körperliche und geistige Entwicklungsdefizite.

Der in der Praxis vor allem relevante Zurückstellungsgrund sozial-emotionale Entwicklungsdefizite ist in Baden-Württemberg leider nicht geregelt, so dass es schwer ist, diesen in die Entscheidung der Schulleitung einzubeziehen.

Wenn ihr Kind demnach „nur“ sozial-emotionale Defizite aufweist, wird es realistischerweise sehr schwer bis unmöglich, selbst eine Zurückstellung zu erreichen. Es bedarf eines genauen Plans, wie man die Schulleitung dennoch überzeugt – was aus meiner Erfahrung bei den richtigen Argumenten durchaus möglich ist. Aus meiner jahrelangen Erfahrung kann ich Sie hierbei gerne unterstützen und wir besprechen Ihren individuellen Fall, wie man dies überzeugend darstellen kann.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Zurückstellung von der Schule & sonderpädagogischer Förderbedarf in Baden-Württemberg

Immer häufiger versuchen die Schulen, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen, anstatt diese zurückzustellen.

Das ist natürlich nicht das, was die Eltern wollen, denn das Kind soll ja um ein Jahr zurückgestellt werden, da es noch nicht so weit ist, während sonderpädagogischer Förderbedarf ja indiziert, dass man dauerhafte und schwerwiegende Probleme hat und deshalb sofort in die Schule soll.

Wann besteht die Gefahr, dass sonderpädagogischer Förderbedarf ins Spiel kommt?

Immer dann, wenn das Kind noch erhebliche Entwicklungsdefizite hat, kann es zum Eiertanz werden, da Eltern mit Ihrem Antrag auf Zurückstellung von der Schule oftmals unbewusst der Schule Argumente liefern, die diese dann gegen Sie verwendet, um statt der Zurückstellung von der Schule, sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen zu lassen.

Hat das Kind starke Defizite, sollten Sie ebenfalls auf keinen Fall einfach drauflos schreiben, sondern erst abwägen, was man für eine Zurückstellung von der Schule benötigt und was man besser außen vor lassen sollte, da es potentiell gegen einen verwendet werden könnte. Hierbei kann ich Sie als erfahrener Anwalt für Schulrecht natürlich gerne in Form einer Erstberatung oder Formulierung Ihres Antrags auf Zurückstellung von der Schule unterstützen.

Können auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zurückgestellt werden?

Grundsätzlich ja, da auch sie sie noch nicht schulreif sein bzw. sich binnen eines Jahres so fortentwickeln können, dass sie vielleicht einen weniger gravierenden Förderschwerpunkt aufweisen.

Solche Fälle sind allerdings sehr kompliziert, da Schulen tendenziell wegen einer Zurückstellung von der Schule komplett dichtmachen, wenn sonderpädagogischer Förderbedarf im Raum steht.

Gerne unterstütze ich Sie hierbei bei Ihrem konkreten Fall, damit wir wieder in die für das Kind richtige Spur gelangen.

Mehr Informationen zu sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Einschulung erhalten Sie über den Link Einschulung und sonderpädagogischer Förderbedarf.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Zurückstellung von der Schule in BW gegen den Willen der Eltern

Sehr selten sind die Fälle bei denen die Schule von Amts wegen (also ohne Antrag der Eltern auf Zurückstellung von der Schule) das Kind für nicht schulreif erachtet und eine Zurückstellung vom Schulbesuch ausspricht.

Kann die Schule Kinder auch ohne Antrag der Eltern zurückstellen?

Ja, die Schule kann auch von selbst, d.h. ohne Antrag der Eltern, ein Kind zurückstellen.

Wann stellen Schulen Kinder auch ohne Antrag der Eltern zurück?

Grundsätzlich ist dies bei jedem Kind denkbar, da Schulen ja die Schulreife eigentlich von Amts wegen überprüfen sollen. Da die Schulen selbst bei Anträgen der Eltern aber sehr restriktiv entscheiden, ist dies in der Praxis sehr selten.

Praktische Relevanz hat dies vor allem bei den „Kann-Kindern“ (also solchen, die zwischen dem 30.06. des Kalenderjahres und dem 30.06. des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden) und von den Eltern eingeschult werden „können“. In diesen Fällen sprechen die Schulen oftmals gegen den Willen der Eltern eine Zurückstellung aus, oftmals aus sachfremden Gründen, weil sie generell gegen die Einschulung von Kann-Kindern sind.

Kann man sich gegen Zurückstellungen der Schule wehren?

Ja, es lassen sich häufig Gründe finden, auf deren Basis man sich wehren kann, weil die Schulen meist generelle Vorbehalte haben, die nicht dem individuellen Entwicklungsstand der Kinder entsprechen.

Fakt ist allerdings auch, dass die Schule ohne professionelle Unterstützung regelmäßig keinen Millimeter von der Entscheidung abrückt, denn ist erst einmal eine Entscheidung getroffen, dann wird diese nicht mehr zur Disposition gestellt, da Lehrer ja ungerne Fehler zugeben.

Sollten Sie also Probleme haben, kann ich Sie aber gerne unterstützen, damit das Kind eingeschult wird.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Zurückstellung von der Schule

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für alle Fragen rund um die Zurückstellung von der Schule geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz BW übernehmen.

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