Schulbezirk & Schulbezirkswechsel bei Grundschulen in BW

Jeder Schüler einer Grundschule in Baden-Württemberg ist einem Schulbezirk und darüber einer bestimmten Grundschule zugewiesen.

Hierbei kann es allgemein zu Problemen kommen, weil man beispielsweise über den Schulbezirk einer Grundschule zugewiesen ist, die nur eine Kernzeitbetreuung bis 14h anbietet, während man eine Ganztagsbetreuung benötigt, weil beide Eltern ganztags berufstätig sind.

Immer häufiger kommt es aber zu Konstellationen, bei denen man aus den verschiedensten Gründen die durch Schulbezirk zugewiesene Grundschule nicht besuchen möchte, weil diese einen schlechten Ruf hat – oder unbedingt in eine andere Grundschule möchte, weil diese einen guten Ruf hat.

In diesen Fällen gibt es in Foren oftmals recht fragwürdige Ratschläge mit Fake-Wohnsitzen und anderen recht offensichtlichen Ausreden, die dann auch häufig rasch auffliegen, weil es ja nicht so ist, dass man beim Schulamt darauf wartet, sich beliebig reinlegen zu lassen, sondern die Mitarbeiter mit dem Leuchtstift genau schauen, ob die Darstellungen schlüssig sind…

Schulbezirkswechsel sind demnach nicht so einfach, wie sie oft in Foren beschrieben werden mit „mach mal so und so…“

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Gastschulantrag Bayern

Gestattungsantrag Hessen

Schulbezirkswechsel Niedersachsen

Schulwechsel NRW

und Schulbezirkswechsel Rheinland-Pfalz

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Gesetzliche Regelungen für Schulbezirke & Antrag auf Schulbezirkswechsel in § 25 und § 76 Schulgesetz Baden-Württemberg

Der Gesetzgeber hat in den §§ 25 & 76 Schulgesetz BW zur Schulwahl in Baden-Württemberg folgende Regelungen getroffen:

  • § 25 Schulgesetz Baden-Württemberg – Schulbezirk

(1) Jede Grundschule, Berufsschule und jedes sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat hat einen Schulbezirk.

(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.

(3) Bei Berufsschulen kann der Schulträger auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Entsprechendes gilt für die Typen des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums.

(4) Das Gebiet einer Körperschaft, die für die Erfüllung der Schulpflicht aller oder eines Teils ihrer Schulpflichtigen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer anderen Körperschaft sorgt (§ 31), ist in deren Schulbezirk nach Maßgabe der Vereinbarung einzubeziehen.

 

  • § 76 Abs. 2 Schulgesetz Baden-Württemberg:

    (2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule, eine Deutsch-Französische Grundschule gemäß § 107a oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen; Satz 1 gilt weiterhin nicht für Schulpflichtige, für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann

  1. bis zu einer Regelung nach den §§ 28, 30 und 31 aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der Schulverhältnisse nach Anhören der beteiligten Schulträger oder
  2. zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule oder
  3. in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,

Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen. In den Fällen von Nummer 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an. Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.

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Bildung von Schulbezirken

Ein Schulbezirk besteht demnach automatisch, wenn in einer Gemeinde nur eine Grundschule existiert. Dann ist die Gemeinde der Schulbezirk in Abgrenzung zu anderen Gemeinden.

Hat eine Gemeinde mehrere Grundschulen, dann muss der Schulträger (also die Gemeinde) Schulbezirke bilden, d.h. es können auch Fehler gemacht werden, die ich gerne für Sie nachprüfen kann.

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Der Antrag auf Schulbezirkswechsel bei der Einschulung

Bestehen wirksame Schulbezirke dann bedarf es eines Antrags auf Schulbezirkswechsel, der das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ voraussetzt.

Dies ist durchaus eng zu verstehen, da man sich ja nicht die bessere Schule aussuchen soll, d.h. was alle betrifft, ist kein wichtiger Grund!

Wichtige Gründe sind auch nicht der Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Wunschschule, da man sich auf diese Weise ja durch die freie Kindergartenwahl auch die Schule der Wahl aussuchen könnte…

Auch Schulwege mögen auf den ersten Blick gefährlich erscheinen, ob dies für einen Schulbezirkswechsel eine rechtlich relevante Rolle spielt, ist aber eine andere Frage…

Meist spielen wichtige Gründe im Bereich der Betreuung des Kindes eine Rolle, aber auch dies ist kein Automatismus, sondern muss ganz eindeutig dargestellt werden, da sich hier rasch Widersprüche, Unklarheiten etc. ergeben.

D.h. wichtige Gründe sind nicht so einfach darstellbar, wie dies in Foren oftmals beschrieben wird. Die Schulämter prüfen sehr genau nach, ob etwas nur vorgeschoben ist und suchen nach Schwachpunkten/ Widersprüchen in der Antragsbegründung und solche gibt es fast immer, wie ich aus zahlreichen Anfragen weiß, bei denen sich Eltern teils in ihr Unglück redeten, so dass man Ihnen rasch gar nichts mehr glaubte.

Wenn es also um einen Antrag auf Schulbezirkswechsel geht, dann muss dieser für die beteiligten Grundschulen und das Schulamt ohne weiteres inhaltlich verständlich und frei von Widersprüchen sein. In eigenen Angelegenheiten wird man da schnell betriebsblind und unterliegt der Fehlannahme, dass ein solcher Antrag wohlwollend betrachtet wird.

Kurzum: Ein solcher Antrag sollte möglichst wasserdicht sein und das ist alles andere als einfach. Ich kann Ihnen gerne bei solchen Anträgen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Rufen Sie mich einfach kurz an, dann sprechen wir dies durch.

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Der Antrag auf Schulbezirkswechsel nach der Einschulung

Auch wer später die Grundschule wechseln möchte, der unterliegt nach wie vor den Anforderungen an Schulbezirkswechsel.

Dass man generell mit der Schule unzufrieden ist, reicht jedenfalls nicht aus. Nur gravierende Gründe werden anerkannt.

Und selbst wenn diese vorliegen, gestalten sich spätere Anträge auf Schulbezirkswechsel in eine andere Grundschule als sehr schwierig, da es wirklich gravierende Dinge wie Mobbing offiziell nicht gibt bzw. geben darf und Schulen deshalb versuchen, Eltern bei entsprechenden Anträgen auf Schulbezirkswechsel abzubügeln, damit der eigene Ruf gewahrt wird…

Nachträgliche Schulbezirkswechsel sind in der Praxis demnach noch komplizierter als solche bei der Einschulung.

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Ich habe noch Fragen zum Schulbezirkswechsel

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für einen Schulbezirkswechsel geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz BW übernehmen.

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