Aufnahme Klasse 5 & Schulwechsel bei Gemeinschaftsschulen, Realschulen und Gymnasien und Schulwechsel

Wer in die 5. Klasse einer Gemeinschaftsschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums wechselt, hat zumindest nicht mehr mit Schulbezirken zu kämpfen und kann sich grundsätzlich in seiner Wunschschule anmelden.

  • Nach der Aufnahmeverordnung BW ist auch die Grundschulempfehlung in Baden-Württemberg für die Aufnahme in die 5. Klasse nicht mehr verbindlich, so dass man sich auch in jeder beliebigen Schulform grundsätzlich gleichberechtigt anmelden kann.
  • Ob man in der Wunschschule dann genommen wird, hängt im Ergebnis dann davon ab, ob dort genügend Schulplätze vorhanden sind und wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist und man keinen Schulplatz bekommen hat, ob das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Wenn man nach der 5. Klasse die weiterführende Schule wechseln möchte, geht es gleichsam vor allem um Ressourcen, d.h. wechseln kann man grundsätzlich dann, wenn die andere Schule Platz hat. Problematischer sind die Fälle, wenn man zudem die Schulform wechseln will, da dies dann den Beschränkungen der multilateralen Versetzungsordnung unterliegt.

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Aufnahme Klasse 5 Bayern

Aufnahme Klasse 5 Hessen

Aufnahme Klasse 5 Niedersachsen

Aufnahme Klasse 5 NRW

und Aufnahme Klasse 5 Rheinland-Pfalz

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Aufnahme Klasse 5 in Gemeinschaftsschulen, Realschulen und Gymnasien in Baden-Württemberg

Probleme treten bei der Aufnahme in die 5. Klasse von Gemeinschaftsschulen, Realschulen und Gymnasien immer dann auf, wenn es mehr Bewerber als Schulplätze gibt – was auch in Baden-Württemberg zusehends bei beliebten Schulen der Fall ist.

Die Aufnahme in die 5. Klasse in Baden-Württemberg erfolgt inzwischen fast immer über sogenannte Auswahlverfahren und wenn man dann keinen Schulplatz bekommt, muss man sich über ein Widerspruchsverfahren dagegen wehren.

Dies ist in Baden-Württemberg sehr undurchsichtig, da es keine eindeutigen Regelungen für Auswahlverfahren gibt, so dass die Schulen viele Kriterien anwenden und dann im Zweifel die Verwaltungsgerichte entscheiden müssen, ob dies so zulässig war oder nicht.

Die einzige Regelung für die Aufnahme in weiterführende Schulen enthält § 88 Schulgesetz Baden-Württemberg, der allerdings nur sagt, was man nicht darf und nicht, was man darf:

  • § 88 Schulgesetz BW – Wahl des Bildungswegs

(1) …

(2) In die Hauptschule und Werkrealschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule kann nur derjenige Schüler aufgenommen werden, der nach seiner Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheint.

(3) …

(4) Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen oder in eine Gemeinschaftsschule darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist; die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erforderlich und dem Schüler zumutbar ist. Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an.

D.h. bei Aufnahme in die 5. Klasse spielt die Grundschulempfehlung keine Rolle (später kann dies anders sein) und es spielt auch grundsätzlich keine Rolle, wo man wohnt.

Auf Basis dieser nichtssagenden Regelungen muss nun eine Schule entscheiden, welche Aufnahmekriterien sie zugrunde legt, wenn sich mehr Schüler anmelden, als Plätze vorhanden sind

Hierbei werden oftmals Geschwisterprivilegierungen vorgenommen bzw. auf den Schulweg angestellt, obwohl man ja hier nicht per se Schüler benachteiligen darf, die nicht am Schulort wohnen…

Insofern gibt es sehr viele verschiedene Varianten, die Schulen in Baden-Württemberg anwenden, so dass ich keine allgemeinen Angaben machen kann, was zulässig ist und was nicht und man muss natürlich auch im Einzelfall erst einmal wissen, was die Schule überhaupt gemacht hat.

Wenn Sie eine Ablehnung der Aufnahme in die Wunschschule erhalten haben, können Sie mich aber gerne kontaktieren und ich kann dann eine Akteneinsicht bei der Schule anfordern und Ihnen aus meiner Erfahrung sagen, inwiefern wir Chancen haben und wie wir diese durchsetzen können.  Hierbei sollten Sie rasch agieren, da möglicherweise auch Mitbewerber Rechtsmittel einlegen und irgendwann ist die Schule voll…

Anwalt für Schulrecht - Info

Schulwechsel in einer weiterführenden Schule – multilaterale Versetzungsordnung BW

Bei weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg sind spätere Schulwechsel davon abhängig, ob Kapazitäten der aufnehmenden Schule bestehen, was heutzutage gerade bei Realschulen und Gemeinschaftsschulen immer problematischer wird, wenn diese in höheren Klassen bereits Abgänger von Gymnasien aufgenommen haben.

Noch problematischer wird es dann, wenn nicht nur die Schule, sondern zugleich auch die Schulform gewechselt werden soll. Hier sind die Voraussetzungen der multilateralen Versetzungsordnung zu erfüllen, was mitunter von der aktuellen Schule torpediert wird. Solche Schulwechsel enden oftmals in komplizierten Auseinandersetzungen, bei denen es auch um die Noten geht.

Natürlich helfe ich Ihnen auch hier gerne weiter.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Aufnahme in die 5. Klasse oder einem späteren Schulwechsel in Baden-Württemberg

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für die Aufnahme in die 5. Klasse oder einen späteren Schulwechsel geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz BW übernehmen.

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