Entschuldigungspflicht & Attestpflicht in der Schule – § 2 Schulbesuchsverordnung Baden- Württemberg

Wer krank ist, kann der Schulpflicht nicht nachkommen. In Baden-Württemberg besteht eine Entschuldigungspflicht von der Schule wegen Krankheit.

Hierbei kommt es in BW immer wieder zu Problemen dahingehend:

  • Ob die Entschuldigung wegen Krankheit der Schule schriftlich zugegangen ist.
  • Die Entschuldigung der Schule rechtzeitig zugegangen ist.
  • Und ob die Entschuldigung der Eltern ausreicht oder die Schule die Attestpflicht wegen Krankheit oder gar eine amtsärztliche Untersuchung anordnet.

Für Fragen hierzu können Sie mich gerne für eine Erstberatung kontaktieren. Natürlich kann ich Ihren Fall auch in Ganz BW übernehmen.

Weitere Informationen finden Sie nachstehend:

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Anwalt für Schulrecht - Baden-Württemberg
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§ 2 Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg

  • 2 der Schulbesuchsverordnung BW regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand als „krank“ im schulischen Sinne gilt, wie er dies kundtun muss und was passiert, wenn man dem Schüler nicht glaubt…

§ 2 Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg:

„(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege des Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst.  Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.“
(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Wie man sich richtig entschuldigt – Entschuldigungspflicht in Baden-Württemberg

  • In welchen Fällen gibt es in Baden-Württemberg eine Entschuldigungspflicht für Schüler?

    Wer krank ist, muss sich entschuldigen und zwar nach der Norm unter Angabe des Grundes sowie der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung. Ob die Vorgabe, den Grund der Erkrankung anzugeben, wirklich zulässig ist, erscheint zweifelhaft, da auch ein Arbeitnehmer ja keinen Grund angeben muss und das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch für Schüler gilt. Eine Ausnahme könnte natürlich für meldepflichtige Krankheiten gelten. Wer keinen Grund angibt, läuft indes Gefahr, dass die Entschuldigung nicht anerkannt wird.

  • Wer schreibt in Baden-Württemberg die Entschuldigung an die Schule?

    Schüler unter 18 Jahren können sich in Baden-Württemberg (wie auch sonst in Deutschland) nicht selbst entschuldigen. Die Eltern müssen die Entschuldigung schreiben.

  • Müssen erkrankte Schüler in Baden-Württemberg zum Arzt?

    Grundsätzlich Nein. Nur bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Unterrichtstagen oder wenn sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der an der Fähigkeit des Schülers, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen nicht ausräumen lassen (=Verdacht auf Schulschwänzer), besteht die Möglichkeit der Schule, dass sie die Hinzuziehung eines Arztes und ggf. Amtsarztes verlangt. Von sich aus muss zuvor aber niemand zum Arzt und es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das im Ermessen stehende Verlangen der Schule gerechtfertigt ist (bspw. wer einen Gips hat, hat bekanntermaßen einen Gips. Das noch vom Arzt bestätigt zu Verlangen wäre nach meiner Auffassung Schikane).

  • Bis wann muss man sich in Baden-Württemberg entschuldigen?

    Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern. D.h.: Wer krank ist, muss sich entschuldigen, sobald dies irgendwie möglich ist, spätestens am 2. Tag. Man sollte dies aber nicht ausreizen, da man sonst Gefahr läuft, dass die Entschuldigung nicht anerkannt wird.

    Wie muss man sich in Baden-Württemberg entschuldigen?

    Mündlich, fernmündlich (Telefon), elektronisch (E-Mail) oder schriftlich (Brief) sind möglich, also im Ergebnis alle derzeit denkbaren Möglichkeiten.

    Zu beachten ist allerdings, dass im Falle der fernmündlichen oder elektronischen Unterrichtung binnen drei Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen ist, um den Adressaten genauer zu identifizieren.

    Was passiert, wenn die Krankmeldung zu spät abgegeben wurde?

    Dies ist in der Praxis ein häufiges Problem, da Schulen dann dazu neigen, dies als nicht nur als unentschuldigtes Fehlen im Sinne der Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg, sondern auch als unentschuldigtes Fehlen im Sinne der Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg zu sehen und dafür eine „6“ zu geben.

    Ich halte dies für falsch, da es bei der Schulbesuchsverordnung nur um die Schulpflicht geht. Ungeachtet dessen vergeben Schulen oftmals eine 6 und Schulämter tragen dies oftmals mit.

    Sollten Sie hier Probleme haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Attestpflicht bei Erkrankungen in der Schule in Baden-Württemberg

  • Wann kann eine Attestpflicht angeordnet werden?

    Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Unterrichtstagen oder wenn sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der an der Fähigkeit des Schülers, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen nicht ausräumen lassen (=Verdacht auf Schulschwänzer), besteht die Möglichkeit der Schule, dass sie die Hinzuziehung eines Arztes und ggf. Amtsarztes verlangt.

  • Kann man etwas gegen die Attestpflicht tun?

    Eine Attestpflicht wird meist wegen „auffällig häufiger Kurzerkrankungen“ verhängt.Wann diese Grenze erreicht wird, ist je nach Region sehr verschieden.Fakt ist, dass dann regelmäßig allenfalls eine ärztliche Attestpflicht macht, weil man ja nicht ständig zum Amtsarzt kann, wenn man krank ist. Nach Sinn und Zweck ist eine Attestpflicht allenfalls denkbar, wenn man ernsthafte Zweifel daran hat, dass der Schüler wirklich krank war. Kann man dies widerlegen, dann wäre eine Attestpflicht fehlerhaft.Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen oder in Ihrem konkreten Fall unterstützen.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule in BW

  • Wann kann eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden?

    Wenn sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen lassen.Wenn sich bei langen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen lassen.

  • Muss man an der amtsärztlichen Untersuchung teilnehmen?

    Ja diese gehört zur Schulpflicht.

  • Kann man etwas gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule machen?

    Man muss widerlegen, dass es Zweifel an der Erkrankung gibt.Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen oder in Ihrem konkreten Fall unterstützen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Entschuldigung wegen Krankheit in der Schule, Attestpflicht der Schule oder Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Entschuldigung wegen Krankheit in der Schule, Attestpflicht der Schule oder Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch die Schule BW, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

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