Beurlaubung von der Schule – § 4 Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat, der unterliegt gem. § 72 Schulgesetz Baden-Württemberg der Schulpflicht:

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben …

Abgesehen von den Schulferien gibt es also grundsätzlich keinen zusätzlichen Urlaub.

Wer trotz bestehender Schulpflicht also dem Unterricht für einen bestimmten Zeitraum fernbleiben möchte, der muss eine Beurlaubung von der Schule beantragen.

Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.

Weitere Informationen finden Sie nachfolgend.

Anwalt für Schulrecht - Baden-Württemberg

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Beurlaubung Bayern

Beurlaubung Hessen

Beaurlaubung Niedersachsen

Beurlaubung NRW

und Beurlaubung Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Beurlaubung von der Schule – § 4 Schulbesuchsverordnung BW

Eine sehr ausführliche, in der Praxis aber meist nicht brauchbare Regelung für die Beurlaubung vom Unterricht findet sich in § 4 Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg:

  • § 4 Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg:

    „(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
    (2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
    1. Kirchliche Veranstaltungen nach Nr. 1 der Anlage – Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Sonntage und Feiertage…, nach der Schüler an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses das Recht haben, zum Besuch des Gottesdienstes fernzubleiben, bleiben unberührt.
    2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Nr. II-VI der Anlage. Dem Antrag muß, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.
    (3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:
    1. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlaßt oder befürwortet worden sind;
    2. Teilnahme an internationalen Schüleraustauschen sowie an Sprachkursen im Ausland;
    3. Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;
    4. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
    5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
    6. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
    7. Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (§ 69 Abs. 4 SchulG BW), soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats (§ 70 SchulG BW) und des Landesschülerbeirats (§ 69 Abs. 1 bis 3 SchulGBW);
    8. die Vollendung des 18. Lebensjahres während des 1. Schuljahres der Berufsschulpflichtigen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder eine Stufenausbildung fortsetzen für eine Beurlaubung für das zweite Schuljahr (§ 78 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SchulG BW);
    9. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.
    (4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder zum Teil nachgeholt wird.
    (5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.“

Praktische Relevanz hat vor allem der Auffangtatbestand der „wichtigen Gründe in § 4 Abs. 3 Nr. 9 SchulbesuchsVO BW.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Die Beurlaubung von der Schule in Baden Württemberg

Kann man sich wegen eines Urlaubs von der Schule in Baden-Württemberg beurlauben lassen?

Immer wieder entsteht der Wunsch von Eltern, Schüler wegen einer günstigeren Urlaubsplanung zu beurlauben. Oftmals wird in diesem Zusammenhang seitens der Eltern auch auf den Bildungsaspekt der Reise hingewiesen, dass andere An- und Abreisen nur schwer möglich sind, usw. Von der Verwaltung und auch von Gerichten wird dies sehr eng gesehen. Insbesondere wird verlangt, dass Gründe vorliegen, die insbesondere den in § 4 Abs. 3 Nr. 9 Schulbesuchsverordnung geregelten Fällen ebenbürtig sind. Urlaub (auch nicht in Form einer Bildungsreise) wird hierfür grundsätzlich als nicht ausreichend angesehen (VG Freiburg vom 20.10.2004, AZ 2 K 1803/04).

Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.

Kann man sich für Familienfeiern von der Schule in Baden-Württemberg beurlauben lassen?

Die Beurlaubung von der Schule wegen Familienfeiern wie Hochzeiten hängt in Baden-Württemberg vom Einzelfall ab.

Insbesondere die Regelung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 9 Schulbesuchsverordnung stellt keine abschließende Aufzählung dar („insbesondere“), so dass auch andere Gründe als die dort genannten anerkannt werden können. Allerdings müssen diese vergleichbar sein, d.h. es muss eine gewisse Wertigkeit vorliegen.

Fakt ist, dass dieser Grund immer häufiger angeführt wird und die Schulen immer restriktiver agieren.

Sind Sie unsicher, dann rufen Sie mich an und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung beratend weiterhelfen.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zur Beurlaubung von der Schule in BW

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema Beurlaubung von der Schule, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

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