Einschulung BW & Zurückstellung von der Schule in Baden-Württemberg

Die Einschulung ist die erste Berührung mit der Schule und hängt davon ab, ob das Kind „schulreif“ ist. Hierüber gibt es mitunter unterschiedliche Vorstellungen des Schulleiters und der Eltern. Auch wenn die Eltern ihr Kind naturgemäß besser kennen als der Schulleiter, entscheidet dieser in BW über die Einschulung/ Zurückstellung von der Schule.

Nachfolgend sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Themenbereiche anlässlich der Einschulung in Baden-Württemberg, die anlässlich meiner Tätigkeit als Anwalt für Schulrecht immer wieder relevant werden.

Solche allgemeinen Informationen ersetzen selbstverständlich keine individuelle Betrachtung des konkreten Falles. Natürlich können Sie mich deshalb auch für eine Erstberatung kontaktieren bzw. übernehme ich Ihren Fall auch direkt gegenüber Schulen/Schulbehörden und Gerichten!

Anwalt für Schulrecht - Baden-Württemberg

Hinweis zur besseren Übersicht:

Sie befinden sich auf den Serviceseiten zur Rechtslage in Baden-Württemberg

Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulung Bayern

Einschulung Hessen

Einschulung Niedersachsen

Einschulung NRW

und Einschulung Rheinland-Pfalz

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Wie sind die Einschulungsregeln in Baden-Württemberg (BW) geregelt?

Die Einschulung/ Zurückstellung von der Schule/ vorzeitige Einschulung in Baden-Württemberg ist im Schulgesetz für das Land Baden-Württemberg (Schulgesetz BW- SchG) geregelt.

  • 73 SchG BW enthält den Beginn der Schulpflicht und den Einschulungsstichtag, § 74 Schulgesetz Baden-Württemberg die Regelungen zur vorzeitigen Einschulung und Zurückstellung von der Schule in BW.
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Die schulärztliche Einschulungsuntersuchung Baden-Württemberg

Erstmals halbwegs ernst wird das Thema Einschulung bereits im Kindergarten, wenn die Kinder zur schulärztlichen Einschulungsuntersuchung/Schuluntersuchung eingeladen werden.

Die Einschulungsuntersuchung wird geregelt in der Schuluntersuchungsverordnung (SchulUV BW). Hiernach ist die Einschulungsuntersuchung im Vergleich zu anderen Bundesländern sehr weit nach vorne verlagert, nämlich 24 bis 15 Monate vor der Einschulung!

Nähere Informationen zur Einschulungsuntersuchung erhalten Sie unter dem Link Einschulungsuntersuchung Baden-Württemberg.

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Der Einschulungsstichtag Baden-Württemberg

Die Situation spitzt sich dann anhand des Einschulungsstichtages zu, der festlegt, welche Kinder bereits eingeschult werden sollen und welche noch nicht:

Der Einschulungsstichtag in Baden-Württemberg ist in den letzten Jahren vom 30.09. zum 30.06. „gewandert“, d.h. Kinder die erst zwischen dem 30.06. und 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden, werden nunmehr ein Jahr später eingeschult, was einer bundesweiten Entwicklung entspricht, Kinder wieder später einzuschulen.

Nähere Informationen zur Einschulungsstichtag erhalten Sie unter dem Link Einschulungsstichtag Baden-Württemberg.

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Die Zurückstellung von der Schule in Baden-Württemberg

Einige Familien stellen dann fest, dass ihre Kinder zwar vor dem Einschulungsstichtag geboren sind, eine Einschulung aber noch zu früh für sie wäre, so dass sie den Kindern gerne noch ein weiteres Jahr im Kindergarten gönnen würden (Stichwort: Zurückstellung von der Schule BW).

In sehr seltenen Fällen sprechen Schulleiter bereits „von Amts wegen“ die Zurückstellung von der Schule aus, wenn sie selbst der Meinung sind, dass das Kind noch nicht schulreif ist. Dies kommt in der Praxis indes sehr selten vor. Möchten Eltern keine Zurückstellung von der Schule, müssen Sie sich dann dagegen wehren.

Meist tritt der umgekehrte Fall auf, dass die Eltern eine Zurückstellung von der Schule möchten und der Schulleiter das Kind in der Schule sieht. In diesen Fällen können die Eltern indes keine Zurückstellung von der Schule verlangen, sondern diese nur bei dem Schulleiter beantragen, der darüber entscheidet.

Inhaltlich ist die Zurückstellung von der Schule in Baden-Württemberg nur bei intellektuellen oder körperlichen Entwicklungsverzögerungen geregelt. Die sozial-emotionalen Gründe sind in Baden-Württemberg nicht geregelt, so dass die Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes in Baden-Württemberg schwer ist, da bei den meisten Kindern allenfalls sozial-emotionale Zurückstellungsgründe vorliegen.

Nähere Informationen zur Zurückstellung von der Schule erhalten Sie unter dem Link Zurückstellung von der Schule Baden-Württemberg.

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Einschulung & sonderpädagogisches Bildungsangebot in Baden-Württemberg

Sonderpädagogischer Förderbedarf (in BW neuerdings sonderpädagogisches Bildungsangebot benannt) ist für viele Kinder notwendig und Eltern wünschen dies selbst (bspw. blinde Kinder, geistig behinderte Kinder usw.). Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen Schulen versuchen, „normale Kinder“ in den sonderpädagogischen Förderbedarf „zu verschieben“, damit sie an weitere Ressourcen in Form von Sonderpädagogen in der Schule gelangen.

Insbesondere im Zusammenhang mit der gewünschten Zurückstellung vom Schulbesuch muss man deshalb aufpassen, dass man der Schule keine Munition liefert, die sie dann dafür nutzt, statt einer Zurückstellung von der Schule auszusprechen, das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen! Aber auch Kinder, die wegen Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten in heilpädagogischen Kindergärten waren, unterliegen einem erhöhten Risiko, in das Schema sonderpädagogisches Bildungsangebot zu gelangen.

Nähere Informationen zum sonderpädagogischen Förderbedarf im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link sonderpädagogisches Bildungsangebot bei der Einschulung Baden-Württemberg.

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Grundschulförderklassen Baden-Württemberg

Erfolgt eine Zurückstellung vom Schulbesuch, dann kann es passieren, dass gleichzeitig verfügt wird, dass Kinder eine sogenannte Grundschulförderklasse besuchen sollen. Diese gibt es in einigen Grundschulen und sind eine „Vorschule“ für Kinder, bei denen man befürchtet, dass sie ansonsten auch im folgenden Schuljahr Probleme bei der Einschulung haben könnten.

Aus diesem Grunde sollte man vorsichtig mit den Grundschulförderklassen sein…

Nähere Informationen zu Grundschulförderklassen im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link Grundschulförderklassen in Baden-Württemberg.

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Kann-Kinder & Vorzeitige Einschulung in Baden-Württemberg

Andere Familien stellen umgekehrt fest, dass viele Freunde ihres Kindes bereits eingeschult werden sollen, während ihr eigenes Kind erst nach dem Einschulungsstichtag geboren ist und außen vor bliebe, obwohl es durchaus bereits schulreif ist (Stichwort: vorzeitige Einschulung BW).

Bei diesen Kindern kann man teils selbst entscheiden, dass diese als „Kann-Kinder“ bereits eingeschult werden (wobei der Schulleiter dann versuchen kann, diese gegen den Willen der Eltern zurückzustellen). Bei den jüngeren Kindern muss ein Antrag gestellt werden und der Schulleiter entscheidet über die vorzeitige Einschulung.

In der Praxis wird durchaus auch bei vorzeitigen Einschulungen sehr restriktiv gearbeitet, so dass es auch hier immer öfter zu Konflikten kommt.

Nähere Informationen zur vorzeitigen Einschulung im Zusammenhang mit der Einschulung erhalten Sie unter dem Link vorzeitige Einschulung in Baden-Württemberg.

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