sonderpädagogisches Bildungsangebot BW – sonderpädagogischer Förderbedarf und Inklusion Baden-Württemberg

Sonderpädagogischer Förderbedarf (oder sonderpädagogische Bildungsangebote, wie es neuerdings in der Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote SBA-VO heißt) besteht dann, wenn ein Kind quantitativ und qualitativ in erheblichem Umfang vom Normalfall abweicht und deshalb sonderpädagogischer Unterstützung bedarf, um beschult zu werden.

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist in Baden-Württemberg folgenden Bereichen denkbar:

 

  • Sehen (starke Sehschwäche bis zur Blindheit)
  • Hören (starke Hörschwäche bis zur Taubheit)
  • Körperbehinderung (starke körperliche Beeinträchtigungen).
  • Sprache (sprachliche Probleme bei der Einschulung, für die eine logopädische Behandlung nicht ausreicht),
  • Lernen (Kinder deren intellektuelle Fähigkeiten für den normalen Schulstoff nicht ausreichen),
  • geistige Entwicklung (Kinder deren intellektuelle Fähigkeiten gegenüber einer Lernbehinderung nochmals geringer sind)
  • sozial-emotional (extrem verhaltensauffällige Kinder)

 

In Baden-Württemberg gibt es seit einigen Jahren das Recht auf Inklusion:

 

  • h. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen nicht mehr zwangsläufig in eine Sonderschule, sondern haben das Recht, in einer normalen Schule inklusiv beschult zu werden.
  • Die Inhalte hierüber regeln sogenannte Bildungswegekonferenzen in Baden-Württemberg.
  • In den Schulen in Baden-Württemberg werden hierzu zusehends Inklusionsklassen eingerichtet. Einzelinklusion gibt es immer seltener.

 

Hieraus ergeben sich auch durchaus verschiedene Interessenlagen:

 

  • Es gibt Familien, die sonderpädagogischen Förderbedarf und oftmals sogar eine Beschulung in einer Förderschule wünschen (meist der Fall bei hörbehinderten, sehbehinderten und körperbehinderten Kindern).
  • Es gibt Familien, deren Kinder sonderpädagogischen Förderbedarf haben, die aber im normalen Schulbereich inklusiv beschult werden wollen (meist der Fall bei Lernbehinderung, aber auch zusehends bei hören und sehen).
  • Es gibt Familien, bei denen Kinder in den Bereich sonderpädagogischer Förderbedarf verschoben werden sollen, obwohl diese nicht so gravierende Defizite aufweisen (meist der Fall bei Lernbehinderung und sozial-emotionalem Förderbedarf)

Sonderpädagogischer Förderbedarf und Inklusion gehört zu meinen Haupttätigkeitsgebieten. Wenn Sie Fragen habe, berate ich Sie als erfahrener Anwalt für Schulrecht selbstverständlich gerne. Zudem übernehme ich natürlich die Vertretung Ihrer Interessen bei Rechtsstreiten in ganz Baden-Württemberg.

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

sonderpädagogischer Förderbedarf Bayern

sonderpädagogischer Förderbedarf Hessen

sonderpädagogisches Unterstützungsangebot Niedersachsen

AO-SF-Verfahren NRW

und sonderpädagogischer Förderbedarf Rheinland-Pfalz

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Die Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote SBA-VO

Sonderpädagogischer Förderbedarf ist in der Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO) geregelt.

Relevant sind vor allem folgende Regelungen:

  • 5 SBA-VO, wonach ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs auch gegen den Willen der Eltern eingeleitet werden kann:
  • 5 Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote: – Verfahren ohne Antrag der Erziehungsberechtigten

(1) Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise auf einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor und wird von den Erziehungsberechtigten kein Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt, ist der Antrag von der allgemeinen Schule bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Die Erziehungsberechtigten sollen vorher einbezogen werden.

(2) Der Antrag setzt konkrete Hinweise auf eine drohende Beeinträchtigung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule voraus. Die Hinweise können sich aus dem Bildungsrecht der Schülerin oder des Schülers, auf die oder den sich der Antrag bezieht, oder aus den Bildungsrechten der Mitschülerinnen oder Mitschüler ergeben. Im Übrigen gelten die Anforderungen an den pädagogischen Bericht nach § 4 Absatz 2 entsprechend.

Und § 15 SBA-VO, wonach ein Wahlrecht auf Inklusion besteht, dessen Ausgestaltung dann durch Bildungswegekonferenzen festgelegt wird:

  • 15 Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote -Bildungswegekonferenzverfahren

(1) Erklären die Erziehungsberechtigten, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in einem inklusiven Bildungsangebot erfüllt werden soll, führt die Schulaufsichtsbehörde eine Bildungswegekonferenz durch. Sie erörtert hierbei mit den Erziehungsberechtigten die bestehenden und herstellbaren inklusiven Bildungsangebote und schlägt ihnen abschließend eine allgemeine Schule als Bildungsort vor; § 83 Absatz 4 SchG bleibt unberührt. Die Schulaufsichtsbehörde berücksichtigt dabei insbesondere die raumschaftsbezogene Schulangebotsplanung nach Absatz 2 sowie die Belange der berührten kommunalen Stellen nach Absatz 4 Satz 1; hierfür berücksichtigt sie die bestehenden und für das inklusive Bildungsangebot voraussichtlich erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen an den jeweiligen Schulstandorten sowie die voraussichtliche Notwendigkeit von Schülerlenkungsmaßnahmen. Falls mit der Erfüllung des Anspruchs ein zieldifferenter Unterricht nach § 15 Absatz 4 SchG verbunden ist, ist das inklusive Bildungsangebot grundsätzlich gruppenbezogen anzulegen.

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Fälle missbräuchlicher Anwendung von sonderpädagogischem Förderbedarf

Welche Kinder sind vom Missbrauch sonderpädagogischen Förderbedarfs am meisten betroffen?

Seit der Gesetzgeber ein Recht auf Inklusion geregelt hat, ist ein starker Missbrauch sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Schulen festzustellen. Betroffen sind hiervon vor allem Kinder, die nicht nach Schema F laufen, aber ganz sicher nicht behindert sind.

  • Also vor allem Kinder mit ADHS, die sozial-emotionalen Förderbedarf bekommen sollen
  • und solche mit Legasthenie und Dyskalkulie, die in den Bereich der Lernbehinderung abgeschoben werden sollen.

Warum wollen die Schulen diese Kinder in den sonderpädagogischen Förderbedarf verschieben:

  • Schulen mit Inklusionsangebot gelangen durch Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf an zusätzliche Ressourcen. D.h. viele Schulen versuchen seither, Kinder, die nicht nach Schema F laufen in den Bereich sonderpädagogischer Förderbedarf zu verschieben, damit sich zusätzliche Sonderpädagogen um sie kümmern.
  • Umgekehrt versuchen Schulen ohne eigene Inklusionsklassen, Kinder die nicht nach Schema F laufen, an solche Schulen abzuschieben, die Inklusionsklassen haben und erzählen den Eltern, ihre Kinder bleiben ja im normalen Schulsystem.

Warum ist die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs so gefährlich?

  • Verhaltensauffällige Kinder durch sozial-emotionalen Förderbedarf zusätzlich stigmatisiert
  • und lernschwache Kinder durch die Feststellung einer Lernbehinderung meist weiter vom Niveau der Klasse weggeführt, da sie dann meist Aufgaben auf einem niedrigeren Niveau erhalten.

Wie kann ich sonderpädagogischen Förderbedarf für mein Kind verhindern?

Die Schule kann auch gegen den Willen der Eltern ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einleiten und die Sonderpädagogen als Gutachter stellen dann meist fest, was die Schule haben möchte.

Hieraus wird deutlich, dass ein frühzeitiges Gegensteuern notwendig ist, sobald von sonderpädagogischem Förderbedarf die Rede ist. Je früher professionell gegengesteuert wird, desto größer sind die Chancen sonderpädagogischen Förderbedarf abzuwehren.

Als erfahrener Anwalt im Schulrecht bin ich jedes Jahr sehr häufig mit solchen Fällen befasst und kann Sie gerne unterstützen. Rufen Sie mich bei Bedarf einfach möglichst frühzeitig an, dann schauen wir, was in Ihrem Fall konkret zu veranlassen ist.

Selbstverständlich helfe ich Ihnen auch, wenn bereits sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, diesen wieder loszuwerden. Tut man nämlich nichts, dann begleitet einen das bis an sein Schulende…

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Recht auf Inklusion – die Bildungswegkonferenzen

Muss ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Förderschule?

  • 15 SBA-VO legt grundsätzlich ein Recht auf Inklusion fest. D.h. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen in Baden-Württemberg grundsätzlich keine Förderschulen mehr besuchen, sondern dürfen reguläre Schulen besuchen.

Gilt das Recht auf Inklusion uneingeschränkt?

Nein, leider nicht mehr. In § 83 Abs. 4 Schulgesetz BW heißt es:

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von der nach der Bildungswegekonferenz erfolgten Wahl der Erziehungsberechtigten der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer anderen allgemeinen Schule erfüllt wird, wenn an der gewählten Schule auch mit besonderen und angemessenen Vorkehrungen der berührten Stellen die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs nicht geschaffen werden können; sie kann in besonders gelagerten Einzelfällen festlegen, dass der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird….

Es sind demnach sehr eng beschränkte Fälle denkbar, bei denen Schulen und Schulämter versuchen, Kinder an Förderschulen zu verweisen, die nach ihrer Meinung nicht inklusiv beschulbar sind.

Sollte die Schule auf die Idee kommen, Ihr Kind an eine Förderschule abschieben zu wollen, können Sie sich gerne an mich wenden. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kenne ich mich in dem Spektrum aus und helfe Ihnen gerne weiter.

Was mache ich, wenn mein Kind bereits in einer Förderschule ist?

Oftmals wird bei der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs oder später bei der inklusiven Beschulung massiver faktischer Druck ausgeübt, so dass ich immer wieder Anfragen von Familien bekomme, die sich überrumpeln ließen.

In einem solchen Fall helfe ich Ihnen gerne weiter und begleite die Bildungswegkonferenz auf Ihrem Weg in die Inklusion in einer normalen Regelschule. Rufen Sie mich bei Bedarf einfach an!

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Mein Kind wird bei Inklusion nicht hinreichend gefördert

Ein großes Problem bei der Inklusion in ganz Deutschland ist, dass die Schulen nicht genug Stunden pro Schüler für Inklusion zugewiesen bekommen.

  • Deshalb gibt es in BW auch kaum noch die sogenannte Einzelinklusion, bei der ein Schüler direkt einen Sonderpädagogen als Unterstützung zugewiesen bekommen hat. Mit ein paar Stunden die Woche Anwesenheit kann nämlich ein wirklich behindertes Kind nicht hinreichend unterstützt werden.
  • Inklusion findet demnach meist nur noch als Gruppeninklusion in Inklusionsklassen statt. D.h. mehrere Schüler in einer Klasse teilen sich einen Sonderpädagogen, der dann allerdings auch mehr Stunden in der Schule ist. Wenn sich mehrere Schüler einen Sonderpädagogen teilen müssen und selbst dieser dann oftmals nicht die komplette Schulwoche in der Klasse ist, so ist auch dies unzureichend.

In beiden Fällen ist die Inklusion deshalb dadurch gefährdet, dass im Vergleich zum Sonderschulsystem oftmals nur eine verminderte Unterstützung vorhanden ist, was auch der Grund ist, dass viele Familien nach wie vor die Sonderschulen der Inklusion vorziehen.

Dies ist natürlich zunächst ein politisches Problem, da die Politik ja für die Ressourcen zuständig ist, wenn sie ein Recht auf Inklusion regelt. Denn dieses sollte dann auch funktionstüchtig ausgestattet werden…

Daneben kann ich natürlich auch für Sie Druck auf die Schulen ausüben, denn oftmals werden die Standards der Inklusion deutlich unterschritten, insbesondere notwendige Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche verwehrt. Sollten Sie Probleme bei der Inklusion haben, rufen Sie mich bei Bedarf einfach an!

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Mein Kind besucht eine Förderschule und es kommt dort zu Problemen

Immer wieder erhalte ich Anfragen, wonach es in Förderschulen zu pädagogischen Übergriffen kam, diese sich weigern Kinder zu beschulen usw.

Die Förderschulen gehen dabei durchaus selbstbewusst vor und bügeln Beschwerden von Eltern ab und behaupten, diese beruhen auf Lügen oder das Kind sei unbeschulbar etc.

Fakt ist, dass Förderschulen vergleichsweise reich an Ressourcen sind und nur wenige Kinder betreuen müssen. Hinzukommt, dass es ja das Wesen sonderpädagogischen Förderbedarfs ist, dass Kinder anders sind und individuelle Unterstützung benötigen. Und von Sonderpädagogen darf man auch mehr als von normalen Pädagogen erwarten.

Kommt es demnach zu Vorfällen im Förderschulbereich oder wird Ihr Kind dauerhaft ausgeschlossen, können Sie mich gerne kontaktieren und ich kann als erfahrener Anwalt für Schulrecht schauen, wie ich Ihnen helfen kann.

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Soll ich ergänzend eine Schulbegleitung gemäß § 35a SGB VIII beantragen und wie geht das?

Oftmals wollen Schulen ergänzend oder anstelle sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Schulbegleitung für einen Schüler haben. Insbesondere bei verhaltensauffälligen Schülern ist dieses Ansinnen weit verbreitet.

Oftmals denken auch Eltern selbst über eine Schulbegleitung nach, insbesondere dann, wenn die Inklusion selbst als unzureichend erachtet wird, um einen Puffer zu schaffen.

Der Antrag auf einen Schulbegleiter gem. § 35a SGB 8 muss beim Jugendamt gestellt werden, dass dann darüber entscheidet.

Da die Jugendämter sehr restriktiv mit Bewilligungen von Schulbegleitern gem. § 35a SGB 8 sind, muss man sich vorab gut überlegen, ob man diesen Antrag überhaupt stellt, denn dadurch wird natürlich auch eine gewisse Erwartungshaltung aus.

Darüber hinaus kann ein Schulbegleiter eine Entlastung sein, gleichzeitig aber einen Haufen zusätzliche Probleme bereiten. Davon wissen viele Familien ein Lied zu singen, denen die Schulbegleitung in den Rücken fiel.

Pauschale Aussagen können hierzu demnach nicht getroffen werden.

Aufgrund meiner langjährigen Erfahrungen mit Schulbegleitungen kann ich mit Ihnen in einem Beratungstelefonat die Eckpunkte erläutern, was Sinn macht und was nicht und wie man es angeht. Natürlich kann ich Ihnen auch im Wege eines Mandats zur Seite stehen, wenn es Probleme gibt.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zu sonderpädagogischen Förderbedarf in Baden-Württemberg

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen zum Thema sonderpädagogisches Bildungsangebot in BW, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Sie in Ihrem individuellen Fall gerne beraten und wenn Sie es wünschen, natürlich auch den kompletten Fall übernehmen.

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