Einschulung & sonderpädagogisches Bildungsangebot in BW/ sonderpädagogischer Förderbedarf in Baden-Württemberg

Unter sonderpädagogischem Förderbedarf (oder wie es in BW neuerdings euphemistisch heißt sonderpädagogische Bildungsangebote) versteht man dauerhafte, qualitativ erhebliche Defizite im intellektuellen Bereich, im Verhalten oder im körperlichen Bereich, was im Ergebnis einer „Behinderung“ gleichkommt (vgl. hierzu im Einzelnen auch unter dem Link sonderpädagogischer Förderbedarf & Inklusion.

Es gibt natürlich Fälle, bei denen Eltern sonderpädagogischen Förderbedarf anlässlich der Einschulung selbst wollen, weil die Kinder wirklich gravierende Probleme haben und sie sich eine Verbesserung der Situation in einer Inklusionsklasse versprechen (Recht auf Inklusion).

Und es gibt natürlich auch Fälle, bei denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Förderschulen sogar viel besser als in Inklusionsklassen aufgehoben sind, weil dort viel bessere Förderungsmöglichkeiten bestehen (häufig bei blinden oder tauben Kindern).

Die Fälle, die ich hier vorrangig besprechen möchte, sind indes Konstellationen, bei denen normale Kinder anlässlich der Einschulung durch sonderpädagogischen Förderbedarf pathologisiert werden sollen. Dies gilt es zu unterbinden, denn andernfalls kommt man nie wieder aus diesem Stigma heraus…

Anwalt für Schulrecht - Baden-Württemberg

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf Bayern

Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf Hessen

Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf Niedersachsen

Einschulung & AO-SF-Verfahren NRW

und Einschulung & sonderpädagogischer Förderbedarf Rheinland-Pfalz

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Anwalt für Schulrecht - Baden-Württemberg
Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote Baden-Württemberg– SBA-VO BW

Der Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf, sonderpädagogische Bildungsangebote kann demnach bereits vor der Einschulung seitens der Schule und gegen den Willen der Eltern gestellt werden.

  • § 5 SBA-VO Verfahren ohne Antrag der Erziehungsberechtigten

(1) Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise auf einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor und wird von den Erziehungsberechtigten kein Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt, ist der Antrag von der allgemeinen Schule bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Die Erziehungsberechtigten sollen vorher einbezogen werden.

(2) Der Antrag setzt konkrete Hinweise auf eine drohende Beeinträchtigung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule voraus. Die Hinweise können sich aus dem Bildungsrecht der Schülerin oder des Schülers, auf die oder den sich der Antrag bezieht, oder aus den Bildungsrechten der Mitschülerinnen oder Mitschüler ergeben. Im Übrigen gelten die Anforderungen an den pädagogischen Bericht nach § 4 Absatz 2 entsprechend.

(3) Für Kinder, die eingeschult werden sollen, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 4 Absatz 4 Halbsatz 2 entsprechend.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Gefahr sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der Einschulung in Baden-Württemberg

Welche Risikogruppen für sonderpädagogischen Förderbedarf gibt es bei der Einschulung?

Besonders gefährdet sind Kinder, die erhebliche Probleme im Verhalten oder der Entwicklung aufweisen.

Die Risiken erhöhen sich natürlich noch, wenn die Schule auf diese Probleme in besonderem Maße aufmerksam wird.

  • Dies ist dann der Fall, wenn die Kinder bisher einen heilpädagogischen Kindergarten besucht haben. Auf dieser Basis entstehen dann oftmals vorab Vorbehalte, dass das Kind „anders“ ist, woanders „hingehört“ usw.
  • Aber auch Eltern, die einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule stellen, sollten generell aufpassen: Eltern schreiben beim Antrag auf Zurückstellung von der Schule oftmals naiv drauflos und reden sich dann in ihr Unglück, wenn der Schulleiter dann kurzerhand die Argumente sich so auslegt, wie er diese haben möchte. Anstatt eine Zurückstellung vom Schulbesuch auszusprechen, steuert er dann plötzlich auf sonderpädagogischen Förderbedarf zu.

Aus diesem Grunde sollte man insbesondere bei Zurückstellungsanträgen immer genau aufpassen, was man schreibt. Ich kann Ihnen hierbei aus meiner Erfahrung gerne weiterhelfen, damit aus dem Antrag auf Zurückstellung von der Schule nicht sonderpädagogischer Förderbedarf wird.

Ist es gefährlich, wenn bei der Einschulung über sonderpädagogischen Förderbedarf/ sonderpädagogische Bildungsangebote gesprochen wird?

Ja, auf jeden Fall:

Zwar ist gibt es in BW inzwischen ein Recht auf Inklusion, so dass man bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht mehr zwangsläufig eine Förderschule besuchen muss. Allerdings beinhaltet die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs eine erhebliche Stigmatisierung bzw. kann dazu führen, dass man anderen Lernstoff als der Rest der Klasse bekommt.

Und ist erst einmal sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, wird man diesen kaum wieder los und oftmals versuchen Schulen solange Druck aufzubauen, bis man doch noch „freiwillig“ in eine Förderschule wechselt.

Wann muss man handeln?

Am besten schon „vorgestern“, denn je früher man gegensteuert, desto eher kann man sonderpädagogischen Förderbedarf verhindern.

Ist ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erst einmal eingeleitet, dann stellen die Sonderpädagogen als Gutachter meist das fest, was die Schule haben möchte, d.h. als Eltern werden Sie bei solchen Verwaltungsverfahren meist „überrollt“.

Sollten Sie also mit sonderpädagogischem Förderbedarf konfrontiert werden, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen – je früher desto besser!

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Ich möchte sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Einschulung – Inklusionsklassen und Förderschulen

Natürlich gibt es auch den umgekehrten Fall, dass Eltern sonderpädagogischen Förderbedarf für ihre Kinder bei der Einschulung wollen.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Einschulung möchte. Was soll ich tun?

Oftmals machen Schulen sonderpädagogischen Förderbedarf, Inklusion oder Inklusionsklassen bei der Einschulung schmackhaft, um an zusätzliche Ressourcen zu gelangen, ohne dass das betroffene Kind wirklich „behindert“ ist. Sie sollten sich selbst sicher sein, ob Ihr Kind das benötigt, denn hat das Kind erst einmal sonderpädagogischen Förderbedarf, kommt man aus dem System so gut wie nie wieder raus…

Sind Sie unsicher, können Sie mich gerne wegen einer individuelle Erstberatung anrufen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder in die Wege geleitet wird! Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen bei der Entscheidungsfindung weiterhelfen.

Was muss ich tun, damit mein Kind ein sonderpädagogisches Bildungsangebot bei der Einschulung erhält?

Sind Sie sicher, dass Sie sonderpädagogischen Förderbedarf möchten, dann können Sie selbst auch das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Bildungsangebots einleiten.

Inklusion oder Förderschule?

Diese Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten und hängt vom konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf, dem individuellen Bedürfnis des Kindes und natürlich auch dem Angebot vor Ort ab.

Generell muss man Ihnen im Rahmen der Bildungswegekonferenz für beide Alternativen ein Angebot machen und dies erläutern.

Sind Sie unsicher, sollten Sie sich nicht vorschnell festlegen. Sie können mich gerne vor einer endgültigen Entscheidung anrufen und ich kann Ihnen aus meiner Erfahrung weiterhelfen.

Was kann ich tun, wenn meine Schule keine Inklusionsklasse hat? Was ist zumutbar bei Inklusion?

Probleme treten immer wieder dahingehend auf, dass nicht jede Schule Inklusion anbietet und Baden-Württemberg meist nur Inklusionsklassen anbietet und keine Einzelinklusion.

Sollte die zugewiesene Schule mit Inklusionsklasse zu weit entfernt sein, dann können Sie mich gerne anrufen und wir können für Ihren Fall erörtern, ob die zugewiesene Schule noch zumutbar ist bzw. welche Alternativen es geben könnte.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zum sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Einschulung

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für alle Fragen rund um den sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Einschulung geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz BW übernehmen.

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